


St. Martin
Reutlingerstrasse 52
8472 Seuzach
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Kirchenbehörde
Das Gesetz über das katholische Kirchenwesen vom 7. Juli 1963 fasste erstmals die ganze römisch-katholische Bevölkerung des Kantons Zürich in der römisch-katholischen Körperschaft zusammen und bildet seitdem die Grundlage für die Aufteilung des Kantonsgebiets in Kirchgemeinden. Aktuell sind es 75 Kirchgemeinden, deren Gebietszuschnitt nur teilweise mit dem Gebiet der politischen Gemeinden übereinstimmt.
Duale Kirchenorganisation
Die öffentlich-rechtliche Anerkennung der römisch-katholischen Körperschaft mit Synodalrat und Synode sowie den Kirchgemeinden ist typisch für die duale Struktur der katholischen Kirche in der Schweiz. Das Nebeneinander von kanonischen oder innerkirchlichen Gefügen (Bistumsregion, Pfarreien) und staatskirchenrechtlichen Strukturen (Körperschaft, Kirchgemeinden) hat sich bewährt. Während sich Kantonalkirche und Kirchgemeinden in erster Linie mit verwaltungs- und finanzrechtlichen Aufgaben befassen und damit die äusseren Voraussetzungen für eine lebendige Kirche schaffen, kümmern sich Generalvikariat und Pfarreien um das religiös-kirchliche Leben.
Synode
Die Synode (Legislative) vertritt die Stimme des Kirchenvolkes, von dem sie direkt gewählt wird. Die Synode stimmt darüber ab, was mit den Steuergeldern passiert, z.B. welche wichtigen Aufgaben damit finanziert werden. Sie bestellt den Synodalrat (Exekutive). Die Synode übernimmt zusammen mit dem Synodalrat die Verantwortung für die Finanzierung und Organisation unserer Kirche.
Kirchgemeinde
Die katholische Kirchgemeinde hat ihre Wurzeln im Mittelalter und ist heute, wie die politische oder Schul-Gemeinde auch, eine Gebietskörperschaft, die innerhalb der verfassungs- und gesetzmässigen Schranken ihre Angelegenheiten selbst ordnet. Sie tut dies über ihre Organe: die Gesamtheit der Stimmberechtigten, die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfungskommission.
Die Kirchgemeinden schaffen die finanziellen und personellen Voraussetzungen für die Entfaltung des kirchlichen Lebens. Sie erfüllen örtliche und regionale Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem übergeordneten Verband übertragen sind. Dabei berücksichtigen sie die von Synode und Synodalrat erlassenen Richtlinien und Verordnungen. Die Kirchenpflege unterstützt die Seelsorgerinnen und Seelsorger und deren Mitarbeiterteam in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Durch die Kirchgemeindeversammlung wird die Kirchenpflege bestellt. Diese trägt die Hauptverantwortung für die Verwaltung der Kirchgemeinde. Die Kirchenpflege besitzt ihren eigenen, selbständigen Kompetenzbereich. Die Kirchgemeindeversammlung fällt die ihr vorbehaltenen Entscheide, die für die kirchlichen Behörden verbindlich sind.
Jede Kirchgemeinde bestellt eine Rechnungsprüfungskommission (RPK) zur Überwachung des Finanzhaushalts. Für die Unabhängigkeit der RPK sorgen strenge Unvereinbarkeitsregeln.

